Führerscheinklassen AM, A1, A2 A, und B196
Neu ab Frühjahr 2021
Wir bieten die Zweiradklassen jetzt auch in Kompaktkursen (7 Tagen) an. Bitte Informieren Sie sich rechtzeitig, ob in dem Kurs, den Sie Buchen möchten, noch Platz ist. Die Anmeldefrist ist aus organisatorischen Gründen (Termine bei der Stadt und dem Landratsamt auf mindestens 4 Wochen vor Lehrgangsbeginn festgelegt.
Bitte beachten Sie, dass für die Teilnahme am Lehrgang zum Erwerb der Führerscheinklasse AM, A1, A2, A oder B196, eine persönlichen Schutzausrüstung mitzubringen ist, bestehend aus:
- Helm (Integral- oder Klapphelm)
- Motorradschutzjacke mit Protecktoren
- Motorradhose mit Protektoren
- Rückenprotektoren
- Handschuhe
- knöchelhohe Schuhe
Motorrad-Klassen
AM mit 15 Jahren jetzt auch in Bayern erlaubt!
Die Landesregierung wurde ermächtigt über die Herabsetzung des Mindestalters auf 15 Jahren für das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes zu entscheiden. Insgesamt soll damit die Mobilität Jugendlicher in ländlichen Regionen gefördert werden.
Durch die Fahrerlaubnisbehörden können Ausnahmegenehmigungen nach Beurteilung des Einzelfalls erteilt werden, in Abhängigkeit von den regionalen Gegebenheiten (z.B. Verfügbarkeit ÖPNV, Entfernung zum Schulstandorte und Freizeiteinrichtungen) und gleichzeitiger Wahrung der Verkehrssicherheit. Dabei sollen nicht lediglich organisatorische Vorteile im Vordergrund stehen.
Ausnahmegenehmigungen kommen nur im Einzelfall und nur dann in Betracht, wenn
- Vollendung des 15 Lebensjahres
- Nachweis individueller Bedarf (Tageszeit unabhängig) und
- erforderliche körperliche und geistige Eignung vorliegen, ggf. MPU
Kriterien / Voraussetzungen
- Eine Antragsstellung ist frühestens drei Monate vor Vollendung des 15 Lebensjahres möglich.
- Zustimmung der gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Jugendlichen.
- Ausnahme ist möglich für den direkten Weg zur Schule / Ausbildungsstätte bzw. Freizeitbeschäftigungen /- einrichtung.
- Nachweis über bestehende Schulzugehörigkeit, Ausbildungs- / Arbeitsplatz, Freizeitbeschäftigungen und erforderlichen Fahrten dorthin
- Ausnahme ist möglich ab einer Strecke von mehr als 3 km und weniger als 70 km.
AM
Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit Hubraum bis 50 ccm³ und durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h.
Mindestalter: 16 Jahre
A1
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
Mindestalter: 16 Jahre
A2
Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/ Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Mindestalter: 18 Jahre
A
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Mindestalter: Direkteinstieg 24 Jahre
PKW-Klassen
B
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Mindestalter: 18 Jahre, 17 bei begleitetem Fahren
Vorbesitz: -
Einschluss: AM, L
BE
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt.
Mindestalter: 18 Jahre, 17 bei begleitetem Fahren
Vorbesitz: -
Einschluss: -
B96
Fahrerlaubnis der Klasse B mit Schlüsselzahl 96 (keine Führerscheinklasse). Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg zGM bestehen, sofern die zGM der Kombination 3500 kg überschreitet, aber 4250 kg nicht übersteigt. Spezielle Schulung in der Fahrschule erforderlich.
Mindestalter: 18 Jahre, 17 bei begleitetem Fahren
Vorbesitz: -
Einschluss: -
LKW-Klassen
C1
Kraftfahrzeuge – außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A , mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg , aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung
Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz: B
Einschluss: -
C1E
Fahrzeugkombinationen, die aus Zugfahrzeug
- der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt
- der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt
Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung.
Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz: -
Einschluss: -
C
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung.
Mindestalter: 21 Jahre, 18 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen
Vorbesitz: B
Einschluss: C1
CE
Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als über 750 kg bestehen.
Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung.
Mindestalter: 21 Jahre, 18 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen
Vorbesitz: C
Einschluss: BE, C1E, T, D1E (bei Vorbesitz D1), DE (bei Vorbesitz D)
Bus-Klassen
D1
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind, und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Voraussetzungen: ärztliches Gutachten Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung.
Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich.
Mindestalter: 21 Jahre, 18 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen
Vorbesitz: B
Einschluss: -
D
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Voraussetzungen: ärztliches Gutachten Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung.
Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich.
Mindestalter: 24 Jahre, 23/21/20/18 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen
Vorbesitz: B
Einschluss: D1